1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche die Durchführung einer Partei- und/oder Zeugenbefragung erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund einer Partei- und/oder Zeugenbefragung anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Überdies besteht kein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der An-