11. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Beschwerde mehrfach eine Parteiund Zeugenbefragung als Beweis und macht sinngemäss geltend, er habe einen Anspruch, persönlich angehört zu werden (act. 18). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen).