Damit steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Dies – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. 17) – unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden anzulasten wäre oder nicht (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 45 zu Art. 62 AuG). Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden.