6, und 137 II 345, Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_668/2019 vom 19. November 2019, Erw. 2.1). Dies wäre vorliegend selbst dann nicht der Fall, wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen würde, sein Trauma sei der Grund gewesen, weshalb die Ehe keinen Bestand gehabt habe (act. 13). 5.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich oder werden substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen würden. - 11 -