Inwiefern die geltend gemachten Kindheitserlebnisse des Beschwerdeführers und deren psychische Folgen einen Zusammenhang zur Ehe bzw. zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz aufweisen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Sie vermögen deshalb von vornherein keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Hierzu müssten sich die behaupteten Wiedereingliederungsprobleme im Herkunftsland zu einem gewissen Grad aus der Ehe bzw. dem Eheleben in der Schweiz ergeben (vgl. vorne Erw. 5.2.1; BGE 139 II 393, Erw. 6, und 137 II 345, Erw.