5.3. 5.3.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, und er solches auch nicht geltend macht (act. 5), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.3.2. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo zu verneinen (act. 5 f.).