4. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer infolge der definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 3 f.; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.481 vom 17. November.2022, Erw. II/5.2.1).