76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) i.V.m. Art. 49 AIG auszugehen. Somit lebt der Beschwerdeführer definitiv von seiner Ehefrau getrennt. Nach dem Gesagten wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Mithin steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt.