Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten ab dem 26. Juni 2019 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.