1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Zum einen habe er ein massives Trauma erlitten, als sein Vater und neun weitere Männer aus seiner Familie im Krieg bei einem Massaker ums Leben gekommen seien. Mit einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihm Retraumatisierungen drohen. Zum anderen sei eine soziale Wiedereingliederung nicht mehr möglich, da er mit seiner Ausreise alles abgebrochen und sich mit seinen dort lebenden Familienangehörigen überworfen habe.