von einer Wiederaufnahme der Beziehung sei nicht auszugehen. Damit seien beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden habe, könne er auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Eine Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG falle ausser Betracht und auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen.