Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die abgelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 2. Juni 2021. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA aber selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben.