gung (MI-act. 20 f., 34 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 2. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 48 ff.). Die Vorinstanz erliess am 19. Oktober 2021 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3-