Gemäss Meldung der zuständigen Einwohnerdienste trennten sich die Eheleute per 30. September 2020 freiwillig (MI-act. 17). Nachdem auch die Ehefrau des Beschwerdeführers dem MIKA mitgeteilt hatte, dass sie sich von diesem getrennt habe und der gemeinsame Haushalt am 30. September 2020 aufgelöst worden sei (MI-act. 19), gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 das rechtliche Gehör und verfügte – nach ungenutztem Ablauf der erstreckten Stellungnahmefrist – am 2. Juni 2021 die Nichtverlängerung seiner am 30. November 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfü-