Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.435 / ba / we ZEMIS [***]; (E.2021.069) Art. 79 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Ahmeti Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Oliver Wächter, Rechtsanwalt, Aarburgerstrasse 6, Postfach, 4601 Olten gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 19. Oktober 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Dezember 2018 aus dem Kosovo in die Schweiz ein, heiratete am 14. Dezember 2018 eine in der Schweiz nieder- lassungsberechtigte Landsfrau und erhielt am 26. Juni 2019 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 3, 9). Am 7. November 2019 verlängerte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 30. November 2020 (MI- act. 13). Gemäss Meldung der zuständigen Einwohnerdienste trennten sich die Eheleute per 30. September 2020 freiwillig (MI-act. 17). Nachdem auch die Ehefrau des Beschwerdeführers dem MIKA mitgeteilt hatte, dass sie sich von diesem getrennt habe und der gemeinsame Haushalt am 30. Septem- ber 2020 aufgelöst worden sei (MI-act. 19), gewährte das MIKA dem Be- schwerdeführer am 30. Oktober 2020 das rechtliche Gehör und verfügte – nach ungenutztem Ablauf der erstreckten Stellungnahmefrist – am 2. Juni 2021 die Nichtverlängerung seiner am 30. November 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Rechtskraft der Verfü- gung (MI-act. 20 f., 34 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 2. Juni 2021 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. Juli 2021 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 48 ff.). Die Vorinstanz erliess am 19. Oktober 2021 folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. -3- C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Migration und Integration vom 19. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung vom 2. Juni 2021 des Amtes für Migration und Integration sei aufzuheben. 3. Die am 30. November 2020 abgelaufene Aufenthaltsbewilligung von A. sei zu verlängern. 4. Es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 26) verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 31). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -4- Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann jedoch keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA anzuweisen sei, die ab- gelaufene Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 2. Juni 2021. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA aber selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierungen, ein- zutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerde- führer und seine niederlassungsberechtigte Ehefrau lebten getrennt und -5- von einer Wiederaufnahme der Beziehung sei nicht auszugehen. Damit seien beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre be- standen habe, könne er auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Eine Verlänge- rung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG falle ausser Betracht und auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) vereinbar. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalts- bewilligung. Zum einen habe er ein massives Trauma erlitten, als sein Vater und neun weitere Männer aus seiner Familie im Krieg bei einem Massaker ums Leben gekommen seien. Mit einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihm Retraumatisierungen drohen. Zum anderen sei eine soziale Wiedereingliederung nicht mehr möglich, da er mit seiner Ausreise alles abgebrochen und sich mit seinen dort lebenden Familienangehörigen über- worfen habe. Er sei in der Schweiz gut integriert und komme sämtlichen Verpflichtungen in vorbildlicher Art und Weise nach. Zudem pflege und brauche er einen sehr engen Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester und ihrem Ehemann. Eine Ausreise aus der Schweiz würde den Kontakt praktisch verunmöglichen. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. -6- 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Wie jede behördliche Massnahme müssen auch die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Er- teilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine An- spruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.3, ein- gehend zum Ganzen WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer Niederlassungsberechtigten ab dem 26. Juni 2019 über eine abgelei- tete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Eheleute sind zwar weiterhin verheiratet, haben sich jedoch am 30. September 2020 getrennt und das eheliche Zusammenleben aufge- geben (siehe vorne lit. A). Ausweislich des Einwohnerregisters des Kan- tons Aargau leben sie bis heute getrennt. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, dass er wieder mit seiner Ehefrau zusammen- leben würde. In seiner Beschwerde vom 19. November 2021 brachte er vor, sie hätten sich "in den letzten Monaten wieder angenähert", und "es sehe derzeit so aus, als würden sie wieder zueinander finden" (act. 12). Die behauptete Wiederannäherung hat der Beschwerdeführer indes mit -7- keinem Wort substanziiert, geschweige denn belegt. Dies wäre vom Be- schwerdeführer – der hinsichtlich einer allfälligen Wiedervereinigung so- wohl objektiv beweisbelastet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetz- buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) als auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 23 VRPG; Art. 90 AIG) subjektiv beweisführungs- pflichtig ist – indes zu erwarten gewesen. Von seiner subjektiven Beweis- führungspflicht, d.h. der verfahrensrechtlichen Obliegenheit, seine sachver- haltlichen Vorbringen wenigstens ansatzweise zu substanziieren, vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht dadurch zu befreien, dass er eine Partei- und Zeugenbefragung zum Beweis offeriert. Mangels jeglicher kon- kreter Anhaltspunkte für eine allfällige Wiedervereinigung ist bei den mittlerweile seit über zwei Jahren getrenntlebenden Eheleuten klarerweise nicht von einer vorübergehenden Trennung im Sinne von Art. 76 der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) i.V.m. Art. 49 AIG auszugehen. Somit lebt der Beschwerdeführer definitiv von seiner Ehefrau getrennt. Nach dem Gesagten wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilli- gungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Mithin steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4. Wie durch die Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, hat der Beschwerde- führer infolge der definitiven Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sowie des weniger als dreijährigen Bestehens der Ehegemeinschaft weder ge- stützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung (act. 3 f.; vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.481 vom 17. November.2022, Erw. II/5.2.1). 5. 5.1. Auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung ableiten kann (act. 4 ff.), sind nicht zu beanstanden. 5.2. 5.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen -8- würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nachgezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (eingehend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1). 5.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufent- haltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammer- verweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um -9- die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu verlängern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 5.2.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihm durch seine Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur ge- scheiterten Ehe aufweisen. 5.3. 5.3.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre, und er sol- ches auch nicht geltend macht (act. 5), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 5.3.2. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefähr- dung der sozialen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo zu verneinen (act. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer während seines rund vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz schnell eine Arbeitsstelle gefunden und sich für seine Ar- beitgeberin zu einem wichtigen Mitarbeiter entwickelt hat sowie finanziell selbstständig ist, womit er sich gemessen an seiner Aufenthaltsdauer in beruflicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht im zu erwartenden Mass integriert hat, wurde bereits durch die Vorinstanz korrekt festgestellt (act. 6). Seine sprachliche Integration lässt sich aufgrund der Akten nicht verlässlich beurteilen. Eine derart ausgeprägte Integration und mithin starke Verwurzelung in der Schweiz, dass infolgedessen sein weiterer Ver- bleib angezeigt wäre, ist dem Beschwerdeführer indes – wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat (act. 6) – ohnehin nicht zu attestieren. Er macht in - 10 - seiner Beschwerde denn auch keine substanziierten Vorbringen, welche in entscheidrelevanter Weise gegen diese Beurteilung sprechen würden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers – der im Kosovo aufgewachsen und soziali- siert worden ist und die heimatliche Sprache beherrscht – bei einer Rück- kehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine noch lebenden Fami- lienmitglieder im Kosovo hätten ihn aus der Familiengemeinschaft ausge- schlossen, weil er gegen ihren Willen in die Schweiz ausgereist sei und geheiratet habe (act. 13 f.). Die zu Gunsten des Beschwerdeführers mit dessen Vorbringen angenommene fehlende Unterstützung durch seine Fa- milie im Fall einer Rückkehr in den Kosovo dürfte seine dortige soziale Wie- dereingliederung erschweren, lässt diese indes nicht als stark gefährdet er- scheinen. Dies umso weniger, als mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der heute 32-jährige Beschwerdeführer auf ein nach wie vor be- stehendes soziales Netzwerk aus Freunden und Bekannten zurückgreifen kann. Wobei ihm die Rückkehr angesichts seines Alters, seiner dortigen Sozialisierung und seiner Sprachkenntnisse selbst dann zumutbar wäre, wenn er sich sein soziales Netz neu aufbauen müsste. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe als Kind miterleben müssen, wie zehn Männer aus seiner Familie, einschliesslich seines Vaters, bei einem Massaker im Krieg ermordet worden seien, was ihn massiv traumatisiert habe. Es sei ihm nicht zumutbar, an den Ort des Massakers zurückkehren, da ihm dort "Retraumatisierungen" drohen würden (act. 12 f.). Inwiefern die geltend gemachten Kindheitserlebnisse des Beschwerdeführers und deren psychische Folgen einen Zusammen- hang zur Ehe bzw. zum ehebedingten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz aufweisen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerde- führer auch nicht dargetan. Sie vermögen deshalb von vornherein keinen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begrün- den. Hierzu müssten sich die behaupteten Wiedereingliederungsprobleme im Herkunftsland zu einem gewissen Grad aus der Ehe bzw. dem Eheleben in der Schweiz ergeben (vgl. vorne Erw. 5.2.1; BGE 139 II 393, Erw. 6, und 137 II 345, Erw. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_668/2019 vom 19. November 2019, Erw. 2.1). Dies wäre vorliegend selbst dann nicht der Fall, wenn mit dem Beschwerdeführer angenommen würde, sein Trauma sei der Grund gewesen, weshalb die Ehe keinen Bestand gehabt habe (act. 13). 5.4. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich oder wer- den substanziiert geltend gemacht, welche rechtsgenügend für die An- nahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen würden. - 11 - 6. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 7). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Auch das vorgebrachte Trauma und die behauptete Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Kosovo (siehe vorne Erw. 5.3.2) vermögen daran nichts zu ändern. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Nachdem bereits die Vorinstanz festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bis zur Übersiedlung in die Schweiz mit 28 Jah- ren trotz seiner Erlebnisse offenbar problemlos im Kosovo hatte leben kön- nen (act. 6), unterlässt es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dar- zulegen, dass und inwiefern ihn die Erlebnisse im Kosovo traumatisiert hätten, dass und inwiefern sich seine Situation nach der Übersiedlung in die Schweiz massgeblich verbessert hätte und aufgrund welcher konkreter Umstände eine Rückkehr in den Kosovo für ihn unzumutbar wäre. Insbe- sondere sind der Beschwerde keine Angaben zu psychischen Beschwer- den, allfälligen Diagnosen oder ärztlichen Behandlungen im Kosovo zu ent- nehmen, womit die Behauptungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und unbelegt bleiben (vgl. oben Erw. 3). Nach dem Gesagten macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise glaubhaft oder plausibilisiert, dass es ihm wegen seiner Erlebnisse heute – nach rund vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz – nicht mehr zumutbar wäre, in den Kosovo zurückzukehren. Zwar ist gerichtsnotorisch, dass das Miterleben des gewaltsamen Todes eines nahen Familienmitgliedes meist traumatisierend ist. Dennoch be- deutet dies nicht, dass daraus in jedem Fall abzuleiten wäre, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor, welchem einzig durch Einräumung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz entgegnet werden kann. Vielmehr bedarf es dazu konkreter Angaben, inwiefern die Belastung für die betroffene Person gravierender ist, als für Landsleute, die das gleiche erlebt haben, jedoch weiterhin im Kosovo leben. 7. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies - 12 - gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau verloren hat, weder ein nachehelicher Härtefall noch ein schwer- wiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Damit steht fest, dass die Nicht- verlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Dies – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. 17) – unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden anzulasten wäre oder nicht (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., N. 45 zu Art. 62 AuG). Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Um- ständen verzichtet werden. 8. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts dem Beschwerdeführer in der Schweiz und die damit verbundene Wegwei- sung vor Art. 8 EMRK standhalten, kann vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7). Ein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester, welches über normale, gefühls- mässige Verbindungen hinausginge, wird nicht substanziiert behauptet und ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK fällt somit von vorn- herein ausser Betracht. 9. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte. Der Beschwer- deführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend. 10. Zusammenfassend steht fest, dass die Nichtverlängerung der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Weg- weisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu bean- standen sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Voll- zug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 13 - 11. Der Beschwerdeführer offeriert in seiner Beschwerde mehrfach eine Partei- und Zeugenbefragung als Beweis und macht sinngemäss geltend, er habe einen Anspruch, persönlich angehört zu werden (act. 18). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht freisteht, im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; BGE 134 I 140, Erw. 5.3; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die In- teressenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachver- halts, welche die Durchführung einer Partei- und/oder Zeugenbefragung erforderlich erscheinen lassen würden. Dass sich die Sachlage aufgrund einer Partei- und/oder Zeugenbefragung anders präsentieren würde, als sie aus den Akten hervorgeht und den vorliegenden Erwägungen zu Grunde liegt, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen würde, ist nicht ersichtlich. Überdies besteht kein auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützter An- spruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auch der An- spruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV räumt grundsätz- lich keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung ein (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, Erw. 2.3 mit Hinweis). Auf die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung wird daher verzichtet. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 202.00, gesamthaft Fr. 1'402.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 14 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 28. November 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Ahmeti