Die Kantonsverfassung lasse hier auch keinen Spielraum zu. Auch aus § 218 Abs. 4 StG, wonach der Regierungsrat die Bewertung der Grundstücke und der Eigenmietwerte regelt, ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine direkte Einmischung des Grossen Rats in die Verfahrensabläufe verhindern wolle. Schätzungsparameter seien dementsprechend durch den Regierungsrat auf dem Verordnungsweg vorzunehmen; diese müssten als Basis für die allgemeine Neuschätzung festgelegt werden. Eine andere Auslegung des Gesetzes mache keinen Sinn.