2. 2.1. Weiter führen die Beschwerdeführer aus, während sie das Anpassungsdekret bisher ohne Erfolg einer abstrakten Normenkontrolle zuzuführen versucht hätten, sei eine unabhängige Beschwerde des Mieterverbands positiv bewertet worden. Das Verfahren betreffend Anpassung der Eigenmietwerte sei gesetzlich klar definiert: Die Regelungskompetenz des Grossen Rats in § 218 Abs. 1 StG sei auf die Anordnung einer allgemeinen Neuschätzung sowie darauf beschränkt, jederzeit die Eigenheimbesitzer zu entlasten, indem er den Eigenmietwert – soweit Bundesgesetze es zuliessen – tiefer ansetze. Die Kantonsverfassung lasse hier auch keinen Spielraum zu.