Den Beschwerdeführern ist durch die Art der Eröffnung des neuen Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft Y.-Strasse kein Nachteil erwachsen: Zwar war die Mitteilung des KStA vom 9. Januar 2017 betreffend die pauschale Erhöhung des Eigenmietwerts der Liegenschaft Y.-Strasse nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und auch als solche nicht anfechtbar. Hingegen stand den Beschwerdeführern unstreitig gegen die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 vom 1. Dezember 2019 eine Einsprache und damit die Möglichkeit offen, auf dem Rechtsmittelweg ihre prinzipiellen Einwände gegen die pauschale Eigenmietwertanpassug überprüfen zu lassen. Ist aber nicht erkennbar, inwiefern den Be-