Gemäss § 219 Abs. 1 StG verfüge das KStA die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte. Selbst wenn das Dekret also rechtens sei, müssten die ordentlichen Verfahren eingehalten werden. Geänderte Schätzungsresultate müssten eröffnet (sprich: verfügt) werden.