Es sei unhaltbar, einen verfügten Wert anzupassen, ohne dass die Voraussetzungen für die Vornahme einer Änderungsschätzung erfüllt seien, da die bisherige Verfügung des Eigenmietwerts formell rechtskräftig und damit unabänderlich sei. Ganz offensichtlich habe sich auch niemand am bisherigen Wert gestört. Für dessen Änderung sehe der Kanton klare Verfahren vor. In § 218 Abs. 2 StG sei diesbezüglich vorgesehen, dass die bisherigen Werte nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden könnten, und vor allem dass bereits vorgenommene Veranlagungen zu revidieren seien. Gemäss § 219 Abs. 1 StG verfüge das KStA die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte.