 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in einem das Anpassungsdekret betreffenden Normenkontrollverfahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WNO.2016.2 vom 20. September 2016) als Gesuchsteller aufgetreten ist, ändert – zumal die Beschwerdeführerin an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat – nichts daran, dass er im Zusammenhang mit der konkreten Anwendung des Anpassungsdekrets, welche sich belastend auf ihn auswirkt, Anspruch auf (zum Teil erneute) Prüfung der von ihm vorgebrachten Argumente hat, insbesondere mit Bezug auf die inzidente Kontrolle, ob das mit dem Anpassungsdekret gewählte Vorgehen verfassungsmässig ist.