4. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer vielmehr grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der Anpassung des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft Y.-Strasse durch das Anpassungsdekret und die in diesem enthaltene Regelung, nämlich die pauschale Anpassung der Eigenmietwerte mittels Mitteilung an die Betroffenen bzw. Übernahme der neuen Werte in die Steuerveranlagungen ab der Steuerperiode 2016. Diese Vorbringen erweisen sich als zulässig und dementsprechend ist auf die Beschwerde (im dargelegten Umfang, d.h. mit Bezug auf den "neuen" Eigenmietwert der Liegenschaft Y.-Strasse) einzutreten: