2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem diese den Einspracheentscheid der Steuerkommission X. – und damit auch die darin enthaltene teilweise Gutheissung der Einsprache mit Bezug auf den Eigenmietwert des Grundstücks Z. – schützte. Die Beschwerdeführer beantragen zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Wie sich indes aus ihrem Beschwerdeantrag 2 ergibt, beanstanden sie im Ergebnis allein die Festsetzung des Eigenmietwerts für die Liegenschaft Y.-Strasse.