1. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2021 ist aufzuheben. 2. Die Steuerveranlagung 2016 ist zu korrigieren, bei der Liegenschaft Y.- Strasse 12 ist der vom Kanton verfügte Eigenmietwert von Fr. 13'688.- einzusetzen. 2. Während das Spezialverwaltungsgericht am 18. November 2021 und die Steuerkommission X. am 22. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme zur -4- Beschwerde verzichteten, schloss das KStA am 9. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: