Eine Einzelschätzung der beiden Objekte ist weder möglich noch erwünscht! Bei beiden Objekten sind die verfügten Werte zu belassen und in der Steuerveranlagung (gemäss Einsprache) zu übernehmen. 2. Am 17. März 2021 hiess die Steuerkommission X. die Einsprache der Eheleute A. und B. teilweise gut. An der Anhebung des Eigenmietwerts für das Grundstück Y.-Strasse gemäss Anpassungsdekret (Fr. 15'604.00 statt Fr. 13'688.00) hielt die Steuerkommission fest. Für das Grundstück Z. setzte die Steuerkommission dagegen den anteiligen – bis 16. November 2016 geltenden – bisherigen Eigenmietwert ein.