B. 1. Nachdem die Eheleute A. und B. gegen die Veranlagung Einsprache erhoben hatten, holte die Steuerkommission eine Stellungnahme des KStA zur Einsprache ein, welche dieses am 6. Januar 2021 erstattete. In der Folge übermittelte die Steuerkommission die Stellungnahme des KStA an die Eheleute A. und B., bat sie ihrerseits um eine Stellungnahme zum Schreiben des KStA vom 6. Januar 2021 und forderte sie insbesondere auf, "einen allfälligen Antrag auf Einzelschätzung bis am 5. Februar 2021 einzureichen". Am 9. Januar 2021 äusserten sich die Eheleute A. und B. zur Stellungnahme des KStA und hielten insbesondere fest: -3-