3. In der Veranlagung der Eheleute A. und B. für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2016 vom 16. Dezember 2019 berücksichtigte die Steuerkommission X. in Abweichung von der Selbstdeklaration (A. und B. hatten in der Steuererklärung lediglich den Eigenmietwert des Grundstücks Y.-Strasse vor Inkrafttreten des Anpassungswerts [Fr. 13'688.00] deklariert; für das Grundstück Z. haben sie dagegen keinen Eigenmietwert [mehr] deklariert) die neuen Eigenmietwerte gemäss Anpassungsdekret (bzw. mit Bezug auf das Grundstück Z. den anteiligen – bis 16. November 2016 geltenden – neuen Eigenmietwert).