2.2. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil betreffend das vom Beschwerdeführer angehobene Normenkontrollverfahren WNO.2016.2 vom 20. September 2016 (auf eine vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1013/2016 vom 21. Dezember 2017 nicht ein) ausführlich dargelegt hat, besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass des Anpassungsdekrets, welches damit seinerseits eine ausreichende Grundlage für die darin vorgesehenen Eigenmietwertanpassungen bildet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WNO.2016. 2 Erw. II./2.;