Hingegen stand den Beschwerdeführern unstreitig gegen die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 vom 1. Dezember 2019 eine Einsprache und damit die Möglichkeit offen, auf dem Rechtsmittelweg ihre prinzipiellen Einwände gegen die pauschale Eigenmietwertanpassug überprüfen zu lassen. Ist aber nicht erkennbar, inwiefern den Beschwerdeführern durch die von ihnen beanstandete Eröffnung des neuen, angepassten Eigenmietwerts ein Nachteil erwachsen sein soll, so kann auch entgegen deren Ansicht nicht von einer mangelhaften Eröffnung der angepassten Eigenmietwerte ausgegangen werden. -7-