II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, unabhängig von der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der pauschalen Eigenmietwertanpassung durch das Anpassungsdekret sei ihnen die sie betreffende Erhöhung nicht gesetzeskonform eröffnet worden: Die Eigenmietwerterhöhung sei den davon Betroffenen und damit auch ihnen mittels einer blossen schriftlichen Mitteilung kommuniziert worden. In § 219 Abs. 1 StG sei indessen vorgesehen, dass das KStA die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte verfüge, und zwar mittels einer Eröffnung durch die Steuerkommission der Grundstückgemeinde, welche unabhängig von der Steuerveranlagung erfolge.