Daran ändert der Umstand, dass die Erhöhung des infrage stehenden Eigenmietwerts hier nicht auf einer Einzelschätzung beruhte, sondern allein auf der pauschalen Anpassung von 14% für die Gemeinde X. gemäss dem Anhang zum Anpassungsdekret nichts (vgl. dazu ausführlich Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.366 vom 2. März 2022). Dass sie kein Interesse an einer Unrichtigkeitsschätzung haben, brachten die Beschwerdeführer denn auch bereits im Einspracheverfahren zum Ausdruck (vgl. Stellungnahme vom 9. Januar 2021, S. 2 oben).