3. In der Veranlagung der Eheleute A. und B. für die Kantons- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2017 vom 16. Dezember 2019 berücksichtigte die Steuerkommission X. in Abweichung von der Selbstdeklaration (A. und B. hatten in der Steuererklärung lediglich den Eigenmietwert des Grundstücks Y.-Strasse vor Inkrafttreten des Anpassungswerts [Fr. 13'688.00] deklariert) den neuen Eigenmietwert gemäss Anpassungsdekret.