2.2. Die Beschwerdegegner, das BVU und der Gemeinderat X. werden verpflichtet, den Beschwerdeführern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'700.00 zu je 1/3, d.h. zu je Fr. 900.00, zu ersetzen. Die Beschwerdegegner haften für ihren Anteil solidarisch. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem BVU bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 140.00, insgesamt Fr. 1'640.00, sind von den Beschwerdegegnern (C. und D.) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.