1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, 18. Oktober 2021 sowie die Baubewilligung des Gemeinderats X. vom 26. April 2021 aufgehoben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 318.00, insgesamt Fr. 2'318.00, sind von den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.