2.2.2. Auch für das Verfahren vor Vorinstanz gilt festzuhalten, dass der Streitwert im unteren Bereich des Rahmens liegt und die Schwierigkeit des Falles als mittel einzustufen ist. Der mutmassliche Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren ist als mittel einzustufen. Er war weniger hoch als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Unter Berücksichtigung von Bedeutung, Schwierigkeit und Aufwand erscheint für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.00 sachgerecht. - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: