In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Gemäss Baugesuchsdeckel (Nr. 091/2020; in: Beschwerdeantwortbeilagen des Gemeinderats sowie Vorakten, act. 36) betragen die Baukosten rund Fr. 21'300.00, womit von einem Streitwert von Fr. 2'130.00 auszugehen ist. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT).