Angesichts des Verfahrensausgangs haben die unterliegenden Beschwerdegegner die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Da kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorliegt, sind den Behörden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 1.2. 1.2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (vgl. § 32 Abs. 2 im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).