5. Soweit die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner schliesslich eine Parteibefragung sowie einen Augenschein verlangen, erscheint dies nicht erforderlich, um den Fall beurteilen zu können. Ob ein Anwendungsfall der Besitzstandsgarantie vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den Akten genügend klar. Weitere Beweisabnahmen würden am vorliegenden Beweisergebnis nichts ändern. Auf die Durchführung einer Parteibefragung sowie eines Augenscheins kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).