Es bestehen keine Anhaltspunkte, die im konkreten Fall auf ausserordentliche Verhältnisse oder einen Härtefall im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG schliessen lassen. Das Interesse der Beschwerdegegner erschöpft sich darin, ihr Grundstück für die Erstellung der Photovoltaikanlage optimal zu nutzen. Dies ist jedoch ein Beweggrund, den jeder beliebige Grundeigentümer für sich anführen kann, weshalb der Ausnahmecharakter entfällt (siehe AGVE 2001, S. 293, Erw. 2c). Da die Voraussetzungen von § 67 Abs. 1 BauG kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Kriterien. Für die Photovoltaikanlage kann keine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 BauG erteilt werden.