II/3.2 am Ende), von vornherein nicht von Relevanz. Es kann deshalb offenbleiben kann, ob eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs der kantonalen Besitzstandsgarantie auch im Kanton Aargau (hinsichtlich § 68 BauG) übernommen werden soll. Erst recht kann offenbleiben, ob die erwähnte Praxis im vorliegenden Fall eine Besitzstandsgarantie zu begründen vermöchte, obwohl dadurch die Beschwerdegegner besser gestellt würden, als wenn sie seinerzeit entsprechend der Vorgabe von § 47 Abs. 3 BauG einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag beigebracht hätten. - 10 -