Beschwerdeantwort BVU, S. 1), kann ihr daher nicht gefolgt werden. Entsprechend ist im konkreten Fall die in einzelnen Kantonen entwickelte Praxis, wonach die Besitzstandsgarantie nicht nur in Fällen, in denen die materielle Rechtswidrigkeit nicht infolge einer Rechtsänderung eingetreten ist, sondern auch dort, wo die Baute von der Baubewilligungsbehörde in falscher Anwendung materieller Baunormen formell rechtskräftig bewilligt und in der Folge entsprechend dieser Bewilligung erstellt wurde (siehe oben Erw. II/3.2 am Ende), von vornherein nicht von Relevanz.