Die Begründung bzw. die gewählte Formulierung "im Sinne der Gleichbehandlung zum seinerzeitigen Baugesuch" lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Grenzabstandsunterschreitung gegenüber der Parzelle Nr. bbb in der Baubewilligung vom 6. Oktober 2005 erneut über eine Ausnahmebewilligung (§ 67 BauG) legitimiert wurde. Anders lässt sich die Formulierung in guten Treuen nicht verstehen.