Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass in der Baubewilligung vom 8. November 1999 (betreffend die Vorgängerbaute) die Grenzabstandsunterschreitung gegenüber der Parzelle Nr. bbb explizit mittels einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 67 BauG bewilligt wurde. In der Baubewilligung vom 6. Oktober 2005 (betreffend die heute bestehende Garage) stellte sich die Grenzabstandsproblematik zur Parzelle Nr. bbb erneut, wobei der Gemeinderat "im Sinne der Gleichbehandlung zum seinerzeitigen Baugesuch" aus dem Jahre 1999 auf die Eintragung eines Näherbaurechts im Grundbuch wiederum verzichtete.