". Der Gemeinderat erteilte am 8. November 1999 die Baubewilligung, wobei er "im Sinne einer Ausnahme gemäss § 67 BauG" auf die Regelung der nordseitigen Grenzabstandsunterschreitung mittels Dienstbarkeitsvertrag und auf die Eintragung im Grundbuch verzichtete. Zur Begründung führte er aus, den nordseitigen Grundstücksnachbarn sei die Problematik vollumfänglich bekannt, und sie hätten sich ebenfalls für die Regelung der Grenzabstandsunterschreitung ohne Dienstbarkeitsvertrag ausgesprochen, weshalb ausnahmsweise auf einen Dienstbarkeitsvertrag im Grundbuch verzichtet werden könne (vgl. Baubewilligung vom 8. November 1999). -9-