Im Hinblick auf jenes Bauvorhaben (Baugesuch Nr. 2497/1999) hatten die Beschwerdeführer und die ehemaligen Eigentümer der Parzelle Nr. aaa (am 30. April 1999) schriftlich die "Begründung einer Dienstbarkeit" vereinbart, u.a. mit dem Wortlaut: "Dieses als Last und Recht auf den beiden Parzellen vereinbarte Näherbaurecht wird aus Kostengründen nicht öffentlich beurkundet und deshalb nicht im Grundbuch eingetragen. Die Vertragsparteien vereinbaren aber gleiche Wirksamkeit, insbesondere auch deshalb, weil der von diesem Näherbaurecht betroffene Kubus eines Garagenbaus in etwa dort zu liegen kommt, wo der alte Kubus abgerissen wird."