Mit dem erwähnten Hinweis auf das "seinerzeitige Baugesuch" bezog sich der Gemeinderat offenkundig auf das Baugesuch Nr. 2497/1999 betreffend die Doppelgarage mit Anbau (in: Beschwerdeantwortbeilagen des Gemeinderats sowie in Vorakten, act. 36]). Im Hinblick auf jenes Bauvorhaben (Baugesuch Nr. 2497/1999) hatten die Beschwerdeführer und die ehemaligen Eigentümer der Parzelle Nr. aaa (am 30. April 1999) schriftlich die "Begründung einer Dienstbarkeit" vereinbart, u.a. mit dem Wortlaut: "Dieses als Last und Recht auf den beiden Parzellen vereinbarte Näherbaurecht wird aus Kostengründen nicht öffentlich beurkundet und deshalb nicht im Grundbuch eingetragen.