O., N. 13 zu § 68 BauG). In einzelnen Kantonen wurde der Bestandesschutz durch die Rechtsprechung überdies auf Fälle ausgedehnt, in denen die materielle Rechtswidrigkeit nicht infolge einer Rechtsänderung eingetreten ist, sondern weil die Baute von der Baubewilligungsbehörde in falscher Anwendung materieller Baunormen formell rechtskräftig bewilligt und die Baute entsprechend dieser Bewilligung errichtet wurde (siehe Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2009, S. 514, Erw. 5.1 sowie BVR 1997, S. 223, Erw. 5a; ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Kommentar Band I, 5. Aufl. 2020, N. 2c zu Art. 3;