SOMMER- HALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 12 zu § 68 BauG). Die Besitzstandsgarantie greift grundsätzlich nur in den Fällen, in denen eine Baute durch die Änderung von Plänen oder Vorschriften, also durch eine Rechtsänderung, rechtswidrig geworden ist. Sie schützt nicht vor nachträglichen Rechtswidrigkeiten, die die Ursache in einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse haben, wie z.B. im privaten Handeln (z.B. Abparzellierung eines Baugrundstücks, die zur Folge hat, dass die Baute den Grenzabstand nicht mehr einhält) (vgl. statt vieler: Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019, Erw.