Erste Voraussetzung der Besitzstandsgarantie ist das Vorhandensein einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage. Formell rechtmässig ist ein Bauwerk dann, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Materielle Rechtmässigkeit bedingt die Übereinstimmung der Baute oder Anlage mit den damals geltenden Bauvorschriften (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.91 vom 8. Oktober 2019, Erw. II/4.1; VERENA SOMMER- HALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 12 zu § 68 BauG).