Abgesehen davon könne von einer angemessenen Erweiterung keine Rede sein. Der Aufbau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der im Unterabstand bestehenden Liegenschaft verstärke die Rechtswidrigkeit des bestehenden Baus und lasse den Beschwerdeführern als Nachbarn weitere Nachteile entstehen (Blendwirkung, Immissionen durch elektrische und magnetische Felder). Ausserdem habe die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt, insbesondere die Auswirkungen auf die Parzelle der Beschwerdeführer, unzutreffend gewürdigt und negative Auswirkungen vorschnell negiert bzw. bagatellisiert (vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 7 ff.; Replik, S. 3 ff.).